Jeder Teilnehmer hat das Recht, die Links jederzeit und ohne Vorankündigung wieder von seiner Homepage zu entfernen. Damit erlischt automatisch die Teilnahme an dem Gewinnspiel.
Die Anmeldedaten werden lediglich zum Zweck des Gewinnspiels gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. Sobald die Links auf Ihrer Homepage entfernt wurden und damit die Teilnahme endet, werden alle betreffenden Daten bei uns vollständig gelöscht.
Jede Seite wird nach der Anmeldung redaktionell geprüft, bei Übereinstimmung mit den Teilnahmebedingungen freigeschaltet und dies per Mail bestätigt. Gewinnbenachrichtigungen oder sonstige Mitteilungen erfolgen ausschließlich an die angegebene Emailadresse.
Die Auslosungen erfolgen jeweils monatlich. An der Auslosung nehmen alle URLs teil, welche mindestens seit 4 Wochen angemeldet sind und in dieser Zeit online erreichbar waren.
Die Gewinner URLs werden zusätzlich auf der Startseite von Link-and-Win für die Dauer bis zur nächsten Auslosung gelistet.
Die Zusendung der Gewinne an die angegebene Adresse erfolgt innerhalb Deutschlands kostenfrei.
Die Gewinne können noch 1 Jahr nach dem Gewinndatum abgerufen werden. Danach besteht kein Anspruch mehr!
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Eine automatisierte Abfrage unserer Datenbanken durch Software-Scripte oder vergleichbare Mechanismen ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Wir verweisen dabei auch auf Par. 303a StGB Datenveränderung:
- Wer rechtswidrig Daten (Par.202a Abs.2) löscht, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
sowie Par. 303b StGB Computersabotage:
- Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen, oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er
- eine Tat nach Par. 303a Abs. 1 begeht oder
- eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
Insbesondere verweisen wir auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 - Az. 19 U 2/00 - des OLG Köln, der uns zur Vermeidung von Störungen ein "virtuelles Hausrecht" einräumt, von dem wir gegebenenfalls Gebrauch machen.